Für das Obergericht folgt in einer Gesamtwürdigung, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass eine andere Person als der Beschuldigte zufälligerweise Waren unter dem Namen seines ehemaligen Arbeitgebers, unter gleichzeitiger Verwendung seiner Wohnadresse und seiner Mobiltelefonnummer bestellt hat. Der Umstand, dass er dabei nicht auch noch seinen eigenen Namen als Kontaktadresse und E-Mailadresse benutzt hat, ändert daran nichts. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er dies bewusst getan hat, um seine wahre Identität zu verschleiern. Der angeklagte Sachverhalt ist somit auch hinsichtlich dieser Anklageziffer erstellt.