Insoweit vom Beschuldigten vorgebracht wird, dass die Kontrollmechanismen der jeweiligen Webshops – vorliegend der «www.bbb.ch» – hätten erkennen müssen, dass der Beschuldigte bereits einmal bestellt und nicht bezahlt hätte, und somit eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vorgelegen habe, ist dem nicht zuzustimmen. Vorliegend hat der Beschuldigte zwar unter demselben Namen, nämlich «E._____» bestellt, jedoch hat er die «I GmbH._____» bei der zweiten Bestellung nicht erwähnt sowie eine andere E-Mailadresse als auch andere Lieferadresse angegeben. Damit konnte er nicht ohne Weiteres als der gleiche Kunde identifiziert werden (siehe dazu auch unten).