Unbekannt angemeldet habe (UA act. 342) und sich somit bestens als zusätzliche Identität eigne (vorinstanzliches Urteil E. 2.2). Hinzu kommt auch der Umstand, dass für Bestellungen, welche auf den Namen des Beschuldigten und E._____ lauteten, dieselbe IP-Adresse ([…]; vgl. dazu die Übersicht in UA act. 339) verwendet wurde. In einer Gesamtbetrachtung hat das Obergericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Bestellung am 2. September 2020 selbst ausführte. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. - 13 -