Als gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten spricht der Umstand, dass seine Mobilnummer für diese Bestellung hinterlegt und die Wohnadresse des Beschuldigten an der Adresse L._____ in der Gemeinde N._____ angegeben war. Hinzu kommt, dass es sich um dieselbe Plattform handelt, von welcher der Beschuldigte die eingestandene Bestellung vom 3. August 2020 tätigte (Anklageziffer I./5.1.). Zwar lautet die Bestellung auf «E._____». Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang jedoch zutreffend ausführte, handelt es sich hierbei um eine Person, welche an der Adresse L._____, in der Gemeinde N._____, und damit an der Wohnadresse des Beschuldigten wohnte und sich am 31. März 2020 nach