Damit eine andere Person seinen E-Mail-Account benutzen kann, braucht es keine Vollmacht. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte weitere Erklärungen abgibt und nicht nur einen Vornamen präsentiert. Der angeklagte Sachverhalt ist mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten. 4.3.4. Gemäss Anklageziffer I./5.3. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 2. September 2020 erneut über die Plattform «www.bbb.ch» Waren im Wert von Fr. 305.20 bestellt zu haben.