Die Bestellung wurde mit der E-Mailadresse «eee@eee.ch» auf den Namen und an die Adresse des Beschuldigten getätigt (UA act. 339 und 321). Seine Erklärung, er habe seinem Kollegen F._____ eine Vollmacht ausgestellt (UA act. 353), ist abwegig und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ausführungen zur Person F._____ und auch welches Verhältnis zwischen ihnen besteht, fehlen gänzlich. Es kann nicht überprüft werden, ob es diese Person tatsächlich gibt. Unklar bleibt auch, weshalb der Beschuldigte F._____ mit einer Vollmacht betraut haben soll. Damit eine andere Person seinen E-Mail-Account benutzen kann, braucht es keine Vollmacht.