Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 14. Juli 2021 (UA act. 349) wurde dem Beschuldigten konkret der Vorwurf vorgehalten, am 3. August 2020 auf dem Onlineportal «J Sàrl._____» auf der Plattform «www.bbb.ch» Kosmetik- und Erotikartikel bestellt und dabei die Bezahlvariante «Rechnung» gewählt zu haben. Diesen Vorhalt bestätigte der Beschuldigte unmissverständlich (UA act. 352 Frage 24), indem er einräumte, die Ware bestellt und die Rechnung nicht bezahlt zu haben. Dazu passt, dass die Bestellung auf seine damalige Arbeitgeberin, der «I GmbH._____, E._____, Adresse M._____, Gemeinde N._____» lautete (UA act. 320, vgl. Arbeitsvertrag vom 13. August 2020, Beizugsakten