Es handelt sich vorliegend jedoch nicht um einen Anwendungsfall des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG. Vielmehr sind die Tathandlungen des Besitzes und der Aufbewahrung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG erfüllt. Der Beschuldigte hatte die 46 Gramm praktisch reinen Kokains in seiner Wohnung und hatte damit Sachherrschaft über diese. Er konnte darüber verfügen und hatte die Möglichkeit, die gesamte Menge oder Teilmengen davon zu verkaufen, was er mit dem Verkauf an die verdeckte Fahnderin gezeigt hat. Der Grenzwert von 18 Gramm Kokain für die Annahme eines mengenmässig schweren Falls war dabei ohne Weiteres überschritten.