Es ist nicht ersichtlich, weshalb er hinsichtlich des Verkaufs lediglich für die verdeckte Fahnderin, die er persönlich nicht näher kannte, eine Ausnahme hätte machen sollen. - 10 - Insgesamt bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass die sichergestellte Menge von 46 Gramm nahezu reinen Kokains in erster Linie zum Zwecke des Weiterverkaufs an Dritte bzw. einen unbestimmten Abnehmerkreis im Besitz des Beschuldigten waren, auch wenn ein untergeordneter, nicht näher bestimmbarer Anteil für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sein mag.