Sodann ist zu beachten, dass beim Beschuldigten die für den Drogenhandel typischen Utensilien (Wage, Minigrips) und Streckmittel sichergestellt worden sind, was ebenfalls gegen die Annahme spricht, dass ein Grossteil für den Eigenkonsum bestimmt gewesen wäre. Zudem hat der Beschuldigte von den erhaltenen 50 Gramm sogleich einen Teil an die verdeckte Fahnderin verkauft, noch bevor er diese Ware selbst konsumieren oder verstecken konnte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er hinsichtlich des Verkaufs lediglich für die verdeckte Fahnderin, die er persönlich nicht näher kannte, eine Ausnahme hätte machen sollen.