Ein solches Verhalten ist weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Ebenso abwegig ist, dass der Beschuldigte nahezu reines Kokain in namhafter Menge zunächst ohne bezahlen zu müssen, von einem «Freund» bzw. einem gewissen «D._____», den er über einen gemeinsamen Bekannten gekannt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6), erhalten haben will. Die bei ihm sichergestellte Menge Kokain liegt deutlich über einem Vorrat für den Eigenkonsum oder den Konsum von nur wenigen Personen.