Seine Aussagen zum eigenen Konsumverhalten sind zudem widersprüchlich, äusserst vage und nicht überprüfbar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (GA act. 448 f.). Es ist gänzlich unüblich, dass eine mittel- und einkommenslose Person, wie der Beschuldigte, eine solch namhafte Drogenmenge auf Vorrat erwirbt und zu Hause für den Eigenkonsum bunkert. Ein solches Verhalten ist weder nachvollziehbar noch glaubhaft.