Diese neue Darstellung ist als Schutzbehauptung zu werten. Dass der mittellose Beschuldigte, welcher kein Einkommen erzielte, dafür hohe Schulden aufwies (GA act. 447), lediglich eine vergleichsweise kleine Menge für den Weiterverkauf bereithalten wollte, um den Rest selber zu konsumieren, ist in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse abwegig. Seine Aussagen zum eigenen Konsumverhalten sind zudem widersprüchlich, äusserst vage und nicht überprüfbar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (GA act.