Dies bestritt der Beschuldigte zunächst auch gar nicht, indem er ausführte, das Kokain sei für den Weiterverkauf bestimmt gewesen (UA act. 448). Erst auf konkrete Nachfragen hin relativierte er seine ursprüngliche Aussage und gab an, lediglich ein kleiner Teil, ungefähr 10 Gramm, sei für den Weiterverkauf bestimmt gewesen (UA act. 449). Er habe es für Fr. 70.00 pro Gramm verkaufen wollen (GA act. 448). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass er die gesamte Menge – bis auf die der verdeckten Fahnderin verkaufte Menge – selbst habe konsumieren wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Diese neue Darstellung ist als Schutzbehauptung zu werten.