Der Beschuldigte, der sich unbestrittenermassen im Drogenhandel auskannte (siehe oben und vgl. auch Vorstrafen, UA act. 1 ff.), bewahrte 46 Gramm nahezu reines Kokain (99 %) in seiner Wohnung auf. Die erhebliche Drogenmenge mit einem Verkaufswert von mehreren Tausend Franken und der hohe Reinheitsgehalt von fast 100 % sind als klares Indiz dafür zu werten, dass es sich um für die Weiterveräusserung an Dritte bestimmtes Kokain gehandelt hat. Dies bestritt der Beschuldigte zunächst auch gar nicht, indem er ausführte, das Kokain sei für den Weiterverkauf bestimmt gewesen (UA act. 448).