3.3. Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in den Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2020 E. 1.3.1). Die vorliegend angeklagte Tatbestandsvariante des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG erfasst den Versuch und auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen zu den in Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG genannten Taten. Ein mengenmässig schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG kann in Form sämtlicher Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 vorliegen (BGE 138 IV 100).