3.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gemäss Anklageziffer I./2. als erwiesen und sprach den Beschuldigten wegen qualifizierten Anstaltentreffens zum Verkauf von Betäubungsmitteln schuldig. Sie erwog im Wesentlichen, dass aufgrund der bei ihm anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort sichergestellten Menge von 46 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 99 % ein Eigenkonsum ausgeschlossen werden könne. Demgegenüber beantragt der Beschuldigte einen Freispruch. Er macht geltend, dass das bei ihm sichergestellte Kokain zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sei (Berufungsbegründung, S. 5).