Gleiches gilt für die weiteren Verkäufe an unbekannte Personen. Weder die effektiv an die einzelnen Personen abgegebene Menge noch die Qualität und Regelmässigkeit können im Nachhinein eruiert werden, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten von Gelegenheitsverkäufen und nicht von Verkäufen aus einem Depot oder Lager auszugehen ist. Hiervon geht im Übrigen auch die Anklägerin nicht aus, wurde doch anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass der Beschuldigte die Mengen jeweils ad hoc beschafft und soweit weiterverkauft habe, dass er seinen Konsum haben sicherstellen können (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2).