2.8.2. Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, den Grenzwert für die Annahme einer qualifizierten Widerhandlung bereits durch einen einzigen Verkauf erfüllt zu haben. Ihm wird auch nicht vorgeworfen und es ist auch nicht ersichtlich, dass er bei den einzelnen Verkäufen über einen entsprechend grossen, den Grenzwert überschreitenden Vorrat verfügt hätte. Dem Beschuldigten werden vielmehr sukzessive Verkäufe über einen Zeitraum von 6 Monaten vorgeworfen. Die Verkäufe an die verdeckte Fahnderin fanden am 17., 18., 31. März und 28. April 2021, folglich in unregelmässigen zeitlichen Abständen statt.