Demgegenüber ist eine Handlungsmehrheit anzunehmen, wenn die einzelnen Tathandlungen nicht mehr auf einem einzigen Willensakt beruhen. Dies ist primär dann der Fall, wenn der Täter in unregelmässigen Abstanden und bei Gelegenheiten tätig ist (FIOLKA, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, in: AJP 2011, S. 1278; SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 196 zu Art. 19 BetmG). So ging das Bundesgericht bei einem Beschuldigten, der Drogen bei mehreren Gelegenheiten an unterschiedlichen Orten an verschiedene Abnehmer über rund ein halbes Jahr hinweg absetzte, nicht mehr von einer natürlichen Handlungseinheit aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_29/2010 vom 24. Februar 2010 E. 2.7).