a.a.O., N. 193 zu Art. 19 BetmG mit Hinweis auf ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Auflage 2016, N. 231 zu Art. 19 BetmG). Die Konstellation einer natürlichen Handlungseinheit liegt unter anderem dann vor, wenn jemand aus einem qualifizierenden Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert bzw. einer von einem generellen Vorsatz getragenen dauernden Handelstätigkeit nachgeht (SCHLEGEL/ JUCKER, a.a.O., N. 195 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Demgegenüber ist eine Handlungsmehrheit anzunehmen, wenn die einzelnen Tathandlungen nicht mehr auf einem einzigen Willensakt beruhen.