Insofern der Beschuldigte schliesslich vorbringt, die Vorinstanz habe den Reinheitsgehalt des gehandelten Kokains willkürlich festgelegt und damit gegen den Grundsatz «in dubio pro reo» verstossen (Berufungsbegründung, S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts darf davon ausgegangen werden, dass Drogen von mittlerer Qualität sind, solange keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz bestehen (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.1, BGE 138 IV 100 E. 3.5). Entgegen dem Beschuldigten musste somit nicht auf den minimalen marktüblichen Reinheitsgrad oder den niedrigsten bei ihm gefundenen Reinheitsgrad abgestellt werden.