Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Der Beschuldigte verkennt, dass Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitgaben nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht automatisch zur Unbeachtlichkeit der Anklage führen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3). Die in der Anklage genannten Handlungen sind unter Angabe des Tatzeitraums und des Orts knapp, jedoch hinreichend und stützen sich im Übrigen auf die eigenen Angaben des Beschuldigten (vgl. UA act. 239, 242).