2.7. Der Beschuldigte bestreitet sodann, im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 28. April 2021 10 Gramm Kokaingemisch bzw. eine reine Menge von 7.2 Gramm Kokain an eine unbekannte Anzahl Personen verkauft zu haben. Er begründet dies einerseits mit einer Verletzung des Anklagegrundsatzes (Berufungsbegründung, S. 4). Diese Rüge erweist sich als unbegründet.