Der Beschuldigte hat nicht bestritten, den Termin vom 18. März 2021 mit der verdeckten Fahnderin vereinbart zu haben (UA act. 241, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.). Dass er in der Folge am Verkauf nicht beteiligt gewesen sein will, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zunächst ist ihm entgegenzuhalten, dass es keinen Sinn ergibt, dass er einen Übergabezeitpunkt mit einer potenziellen Käuferin vereinbart hat, wenn er gar nicht hätte verkaufen wollen. Hinzu kommt, dass C._____ exakt zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort mit dem Kokain erschienen ist. Schliesslich haftete eine DNA-Spur des Beschuldigten am übergebenen Minigrip (UA act. 228, 287), woraus geschlossen werden