Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2, BGE 144 IV 345). 2.6. Bei einer aus dem ganzen Verfahren gewonnenen freien Beweiswürdigung bestehen keine Zweifel daran, dass der Verkauf vom 18. März 2021 von 3.4 Gramm Kokaingemisch resp. der reinen Menge von 3 Gramm Kokain an die verdeckte Fahnderin im Auftrag des Beschuldigten erfolgt ist.