Es lägen keine stichhaltigen Beweise vor, dass er diesen Verkauf in Auftrag gegeben habe. Bezüglich der vorgeworfenen und bestrittenen Verkäufe von insgesamt einer reinen Menge von 10 Gramm Kokain im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 28. April 2021 bringt der Beschuldigte nebst einer Verletzung des Anklageprinzips vor, die Chatprotokolle würde keinen genügenden Nachweis erbringen. Er sei «in dubio pro reo» freizusprechen (Berufungsbegründung S. 3 f.).