Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei lediglich der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG zu verurteilen. Die verkaufte Menge liege unter 18 Gramm reinen Kokains, weshalb kein mengenmässig schwerer Fall vorliege (Berufungserklärung, S. 2).