2.2. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt gemäss Anklageziffer I./1. – mit Ausnahme des Verkaufs an B._____ vom 27. April 2021 – betreffend Handel mit Kokain als erstellt angesehen und den Beschuldigten aufgrund der verkauften Menge der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil E. II./3.1.-4.5.).