404 Abs. 1 StPO). Da lediglich der Beschuldigte Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StGB) gebunden. 2. 2.1. In Anklageziffer I./1. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, an seinem (damaligen) Wohnort an der Adresse L._____ in Gemeinde N._____ im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 28. April 2021 insgesamt eine reine Menge von 22.31 Gramm Kokain an verschiedene Personen verkauft zu haben.