1. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf Anklageziffer I./1. und Anstaltentreffen Anklageziffer I./2.) und wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Betrugs (Anklageziffer I./5.). Damit einhergehend sind auch das Strafmass (inkl. Widerruf), die Landesverweisung und die Kostenfolgen angefochten. Der Beschuldigte wendet sich schliesslich gegen den Zivilpunkt. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils blieben von ihm unangefochten. Diese sind somit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).