Er sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 10 Monaten und einer Busse in der Höhe von Fr. 500.00 zu verurteilen und auf die Zivilforderung sei nicht einzutreten. Ausgangsgemäss seien ihm lediglich 1/3 der Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Kosten für die Übersetzung auszuscheiden seien. 2.2. Der Beschuldigte reichte am 30. Mai 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 6. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 2.4. Die Berufungsverhandlung fand am 9. November 2023 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: