Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.88 (ST.2022.22; StA.2021.1099) Urteil vom 9. November 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am [tt.mm.1978], von Türkei, z.Zt. Vollzugsanstalt X._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Olivier Bulaty, […] Gegenstand Betrug, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob am 23. Februar 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen (qualifizierter) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel, Anstaltentreffen zum Verkauf und Konsum), mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs- gesetz (Fahren ohne Berechtigung, mehrfaches Nichtbeachten eines Rotlichts) und mehrfachen, teilweise geringfügen Betrugs. 1.2. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 1. November 2022 im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte ihn als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Juni 2021 sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. September 2020 zu einer un- bedingten Freiheitstrafe von 2 ½ Jahren. Für die Übertretungen verhängte es eine Busse in der Höhe von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheits- strafe. Es verwies den Beschuldigten weiter für 10 Jahre des Landes und entschied über den Widerruf, die Zivilforderung sowie die Kostenfolge. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 28. März 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei nicht wegen eines schweren Falls des Betäubungsmittelhandels, sondern lediglich wegen (nicht qualifizierten) Handels mit Betäubungs- mitteln schuldig zu sprechen. Zugleich beantragte er einen Freispruch von den Vorwürfen des schweren Falls des Anstaltentreffens zum Betäubungs- mittelhandel sowie des mehrfachen, teilweise geringfügigen Betrugs. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 10 Monaten und einer Busse in der Höhe von Fr. 500.00 zu verurteilen und auf die Zivilforderung sei nicht einzutreten. Ausgangsgemäss seien ihm lediglich 1/3 der Verfahrens- kosten aufzuerlegen, wobei die Kosten für die Übersetzung auszuscheiden seien. 2.2. Der Beschuldigte reichte am 30. Mai 2023 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 6. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 2.4. Die Berufungsverhandlung fand am 9. November 2023 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf Anklageziffer I./1. und Anstaltentreffen Anklageziffer I./2.) und wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Betrugs (Anklageziffer I./5.). Damit einhergehend sind auch das Strafmass (inkl. Widerruf), die Landes- verweisung und die Kostenfolgen angefochten. Der Beschuldigte wendet sich schliesslich gegen den Zivilpunkt. Die übrigen Punkte des vor- instanzlichen Urteils blieben von ihm unangefochten. Diese sind somit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Da lediglich der Beschuldigte Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StGB) gebunden. 2. 2.1. In Anklageziffer I./1. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, an seinem (damaligen) Wohnort an der Adresse L._____ in Gemeinde N._____ im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 28. April 2021 insgesamt eine reine Menge von 22.31 Gramm Kokain an verschiedene Personen verkauft zu haben. 2.2. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt gemäss Anklageziffer I./1. – mit Ausnahme des Verkaufs an B._____ vom 27. April 2021 – betreffend Handel mit Kokain als erstellt angesehen und den Beschuldigten aufgrund der verkauften Menge der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil E. II./3.1.-4.5.). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei lediglich der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG zu verurteilen. Die verkaufte Menge liege unter 18 Gramm reinen Kokains, weshalb kein mengenmässig schwerer Fall vorliege (Berufungserklärung, S. 2). 2.3. Einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich u.a. strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG). Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz begeht gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die -4- Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ist dies bei Kokain bei einer reinen Wirkstoffmenge von 18 Gramm der Fall (BGE 145 IV 312, Regeste; Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.2). 2.4. Der Beschuldigte hat mehrfach sinngemäss anerkannt, zwischen dem 17. März 2021 bis 28. April 2021 in der Gemeinde N._____ insgesamt eine reine Menge von 11.8 Gramm Kokain an eine verdeckte Fahnderin verkauft zu haben (UA act. 240 ff., GA act. 446, Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 ff.). Hingegen bestreitet er, am Verkauf von 3.4 Gramm Kokaingemisch bzw. 3 Gramm reinen Kokains am 18. März 2018 durch C._____ beteiligt gewesen zu sein. Es lägen keine stichhaltigen Beweise vor, dass er diesen Verkauf in Auftrag gegeben habe. Bezüglich der vorgeworfenen und bestrittenen Verkäufe von insgesamt einer reinen Menge von 10 Gramm Kokain im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 28. April 2021 bringt der Beschuldigte nebst einer Verletzung des Anklageprinzips vor, die Chat- protokolle würde keinen genügenden Nachweis erbringen. Er sei «in dubio pro reo» freizusprechen (Berufungsbegründung S. 3 f.). 2.5. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2, BGE 144 IV 345). 2.6. Bei einer aus dem ganzen Verfahren gewonnenen freien Beweiswürdigung bestehen keine Zweifel daran, dass der Verkauf vom 18. März 2021 von 3.4 Gramm Kokaingemisch resp. der reinen Menge von 3 Gramm Kokain an die verdeckte Fahnderin im Auftrag des Beschuldigten erfolgt ist. Aus dem Amtsbericht der verdeckten Fahnderin vom 18. März 2021 (UA act. 199) ergibt sich, dass diese am 17. März 2021 über WhatsApp mit dem Beschuldigten in Kontakt stand und für den 18. März 2021 eine Übergabe von Kokain vereinbart wurde. Er habe ihr mitgeteilt, «neue Ware» erhalten -5- zu haben, welche «dreimal doppelt» so gut sei und dass er ihr 5 Gramm von den erhaltenen 10 Gramm abgeben könne. Er habe zunächst Fr. 500.00 dafür haben wollen, habe auf ihre Nachfrage aber eingewilligt, ihr die 5 Gramm für Fr. 450.00 zu verkaufen. Aus dem Bericht geht sodann hervor, dass der Beschuldigte kurz vor der Übergabe mitgeteilt habe, dass er unterwegs sei, er habe aber eine Kollegin geschickt. «C._____» sei zum vereinbarten Zeitpunkt erschienen und habe ihr die bestellte Menge übergeben. Während der Übergabe habe der Beschuldigte die verdeckte Fahnderin angerufen, um sich zu versichern, dass alles funktioniert habe. Der Beschuldigte hat nicht bestritten, den Termin vom 18. März 2021 mit der verdeckten Fahnderin vereinbart zu haben (UA act. 241, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.). Dass er in der Folge am Verkauf nicht beteiligt gewesen sein will, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zunächst ist ihm entgegenzuhalten, dass es keinen Sinn ergibt, dass er einen Übergabezeitpunkt mit einer potenziellen Käuferin vereinbart hat, wenn er gar nicht hätte verkaufen wollen. Hinzu kommt, dass C._____ exakt zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort mit dem Kokain erschienen ist. Schliesslich haftete eine DNA-Spur des Beschuldigten am übergebenen Minigrip (UA act. 228, 287), woraus geschlossen werden kann, dass die verkaufte Menge Kokain von ihm stammt. Hierfür konnte der Beschuldigte denn auch keine Erklärung liefern. Zudem hat er die verdeckte Fahnderin während der Übergabe angerufen. Bei dieser Beweis- lage spielt es entgegen dem Beschuldigten keine Rolle, dass C._____ und die verdeckte Fahnderin nie parteiöffentlich befragt worden sind. Der angeklagte Sachverhalt betreffend den Verkauf der reinen Menge von 3 Gramm Kokain vom 18. März 2021 ist erstellt. 2.7. Der Beschuldigte bestreitet sodann, im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 28. April 2021 10 Gramm Kokaingemisch bzw. eine reine Menge von 7.2 Gramm Kokain an eine unbekannte Anzahl Personen verkauft zu haben. Er begründet dies einerseits mit einer Verletzung des Anklage- grundsatzes (Berufungsbegründung, S. 4). Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Der Beschuldigte verkennt, dass Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitgaben nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht automatisch zur Unbeachtlichkeit der Anklage führen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3). Die in der Anklage genannten Handlungen sind unter Angabe des Tatzeitraums und des Orts knapp, jedoch hin- reichend und stützen sich im Übrigen auf die eigenen Angaben des Beschuldigten (vgl. UA act. 239, 242). Dieser führte aus, dass er seit der letzten Anzeige vom 1. Oktober 2018 wieder regelmässig Kokain verkauft habe, hauptsächlich um den Eigenkonsum zu finanzieren (UA act. 239, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.), pro Woche 5.6 Gramm resp. pro -6- Monat 10 Gramm Kokain (UA act. 239, 242). Er habe nur Kokain, keine weiteren Substanzen verkauft (UA act. 239). Gestützt auf diese Aussagen des Beschuldigten geht auch seine Argumentation fehl, aus dem angefochtenen Urteil sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher (Chat-) Konversationen welche Verkäufe als erstellt erachtet würden (Berufungs- begründung S. 4); diese sind bereits gestützt auf seine Aussagen erstellt. Die zu beurteilenden Taten waren auch genügend individualisierbar und eine wirksame Verteidigung entsprechend möglich, weshalb eine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu verneinen ist. Insofern der Beschuldigte schliesslich vorbringt, die Vorinstanz habe den Reinheitsgehalt des gehandelten Kokains willkürlich festgelegt und damit gegen den Grundsatz «in dubio pro reo» verstossen (Berufungs- begründung, S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Nach konstanter Recht- sprechung des Bundesgerichts darf davon ausgegangen werden, dass Drogen von mittlerer Qualität sind, solange keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz bestehen (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.1, BGE 138 IV 100 E. 3.5). Entgegen dem Beschuldigten musste somit nicht auf den minimalen marktüblichen Reinheitsgrad oder den niedrigsten bei ihm gefundenen Reinheitsgrad abgestellt werden. Statt- dessen durfte der durchschnittliche Reinheitsgrad gestützt auf die von ihm nachweislich verkauften Qualitäten berechnet werden, wie dies von der Staatsanwaltschaft gemacht worden ist. Letztlich kann die Frage nach dem Reinheitsgehalt jedoch an dieser Stelle offenbleiben, da, wie zu zeigen sein wird, der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ohnehin nicht erfüllt ist. 2.8. 2.8.1. Art. 19 Abs. 2 BetmG nennt die Widerhandlungen seit der Revision im Jahr 2008 nicht mehr bloss beispielhaft, sondern abschliessend, weshalb eine Konstellation von mehreren Verkäufen von Betäubungsmitteln, bei der bloss ein Wiederholungszusammenhang vorliegt, nicht mehr erfasst wird (SCHLEGEL/JUCKER, in: OF-Kommentar BetmG, 4. Auflage, 2022, N. 192 f. zu Art. 19 BetmG; HUG, in: Betäubungsmittelgesetz [BetmG] Kommentar, 2016, N. 879 zu Art. 19 BetmG). Mehrere Einzelhandlungen können im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit jedoch zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen, ins- besondere, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut bzw. denselben Rechtsgutsträger gerichtet und durch einen einheitlichen Vorsatz getragen sind. Die natürliche Handlungseinheit darf jedoch nur zurückhaltend angenommen werden (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5). Liegt eine Handlungs- einheit vor, ist hinsichtlich der Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Addition der Einzelmengen geboten (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, -7- a.a.O., N. 193 zu Art. 19 BetmG mit Hinweis auf ALBRECHT, Die Straf- bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Auflage 2016, N. 231 zu Art. 19 BetmG). Die Konstellation einer natürlichen Handlungseinheit liegt unter anderem dann vor, wenn jemand aus einem qualifizierenden Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert bzw. einer von einem generellen Vorsatz getragenen dauernden Handelstätigkeit nachgeht (SCHLEGEL/ JUCKER, a.a.O., N. 195 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Demgegenüber ist eine Handlungsmehrheit anzunehmen, wenn die einzelnen Tat- handlungen nicht mehr auf einem einzigen Willensakt beruhen. Dies ist primär dann der Fall, wenn der Täter in unregelmässigen Abstanden und bei Gelegenheiten tätig ist (FIOLKA, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, in: AJP 2011, S. 1278; SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 196 zu Art. 19 BetmG). So ging das Bundesgericht bei einem Beschuldigten, der Drogen bei mehreren Gelegenheiten an unterschiedlichen Orten an verschiedene Abnehmer über rund ein halbes Jahr hinweg absetzte, nicht mehr von einer natürlichen Handlungseinheit aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_29/2010 vom 24. Februar 2010 E. 2.7). 2.8.2. Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, den Grenzwert für die Annahme einer qualifizierten Widerhandlung bereits durch einen einzigen Verkauf erfüllt zu haben. Ihm wird auch nicht vorgeworfen und es ist auch nicht ersichtlich, dass er bei den einzelnen Verkäufen über einen entsprechend grossen, den Grenzwert überschreitenden Vorrat verfügt hätte. Dem Beschuldigten werden vielmehr sukzessive Verkäufe über einen Zeitraum von 6 Monaten vorgeworfen. Die Verkäufe an die verdeckte Fahnderin fanden am 17., 18., 31. März und 28. April 2021, folglich in unregelmässigen zeitlichen Abständen statt. Aus den Amtsberichten der verdeckten Fahnderin ergibt sich, dass der Beschuldigte die verkaufte Menge teilweise erst noch beschaffen musste. Schliesslich variierten sowohl die verkaufte Menge als auch insbesondere die Qualität. Vor diesem Hintergrund liegt bei objektiver Betrachtung kein einheitliches Geschehen vor. Gleiches gilt für die weiteren Verkäufe an unbekannte Personen. Weder die effektiv an die einzelnen Personen abgegebene Menge noch die Qualität und Regelmässigkeit können im Nachhinein eruiert werden, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten von Gelegenheits- verkäufen und nicht von Verkäufen aus einem Depot oder Lager auszugehen ist. Hiervon geht im Übrigen auch die Anklägerin nicht aus, wurde doch anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass der Beschuldigte die Mengen jeweils ad hoc beschafft und soweit weiterverkauft habe, dass er seinen Konsum haben sicherstellen können (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2). Eine Addition der verkauften Mengen darf somit nicht vorgenommen werden, weshalb der Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain für die Annahme einer qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a -8- BetmG nicht erreicht wird. Der Beschuldigte hat sich demzufolge wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gemacht, dies auch beim Verkauf durch C._____, den er vermittelt hat. Seine Berufung ist in diesem Punkt – wenn auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen – gutzuheissen. 3. 3.1. In Anklageziffer I./2. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er Anstalten getroffen habe, um Betäubungsmittel in grossen Mengen an eine Vielzahl Personen zu verkaufen, indem er 46 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 99% an seinem Wohnort gehabt habe, um dieses einer Vielzahl von Personen zu verkaufen. 3.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gemäss Anklage- ziffer I./2. als erwiesen und sprach den Beschuldigten wegen qualifizierten Anstaltentreffens zum Verkauf von Betäubungsmitteln schuldig. Sie erwog im Wesentlichen, dass aufgrund der bei ihm anlässlich der Haus- durchsuchung an seinem Wohnort sichergestellten Menge von 46 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 99 % ein Eigenkonsum ausge- schlossen werden könne. Demgegenüber beantragt der Beschuldigte einen Freispruch. Er macht geltend, dass das bei ihm sichergestellte Kokain zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sei (Berufungsbegründung, S. 5). 3.3. Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in den Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2020 E. 1.3.1). Die vorliegend angeklagte Tatbestandsvariante des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG erfasst den Versuch und auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen zu den in Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG genannten Taten. Ein mengenmässig schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG kann in Form sämtlicher Tatbestands- varianten von Art. 19 Abs. 1 vorliegen (BGE 138 IV 100). 3.4. Der Beschuldigte hat anerkannt (Berufungsbegründung S. 5, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 und 10), dass er im Besitz von 46 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 99 % gewesen ist. Diese Menge wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. April 2021 sichergestellt. Daneben wurden Streckmittel für Kokain (UA act. 237 f.), neue Minigrips (UA act. 72) und weitere Utensilien, wie eine Digitalwaage (UA act. 237 f.), aufgefunden. -9- Der Beschuldigte, der sich unbestrittenermassen im Drogenhandel aus- kannte (siehe oben und vgl. auch Vorstrafen, UA act. 1 ff.), bewahrte 46 Gramm nahezu reines Kokain (99 %) in seiner Wohnung auf. Die erhebliche Drogenmenge mit einem Verkaufswert von mehreren Tausend Franken und der hohe Reinheitsgehalt von fast 100 % sind als klares Indiz dafür zu werten, dass es sich um für die Weiterveräusserung an Dritte bestimmtes Kokain gehandelt hat. Dies bestritt der Beschuldigte zunächst auch gar nicht, indem er ausführte, das Kokain sei für den Weiterverkauf bestimmt gewesen (UA act. 448). Erst auf konkrete Nachfragen hin relativierte er seine ursprüngliche Aussage und gab an, lediglich ein kleiner Teil, ungefähr 10 Gramm, sei für den Weiterverkauf bestimmt gewesen (UA act. 449). Er habe es für Fr. 70.00 pro Gramm verkaufen wollen (GA act. 448). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass er die gesamte Menge – bis auf die der verdeckten Fahnderin verkaufte Menge – selbst habe konsumieren wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Diese neue Darstellung ist als Schutzbehauptung zu werten. Dass der mittellose Beschuldigte, welcher kein Einkommen erzielte, dafür hohe Schulden aufwies (GA act. 447), lediglich eine vergleichsweise kleine Menge für den Weiterverkauf bereithalten wollte, um den Rest selber zu konsumieren, ist in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse abwegig. Seine Aussagen zum eigenen Konsumverhalten sind zudem wider- sprüchlich, äusserst vage und nicht überprüfbar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (GA act. 448 f.). Es ist gänzlich unüblich, dass eine mittel- und einkommenslose Person, wie der Beschuldigte, eine solch namhafte Drogenmenge auf Vorrat erwirbt und zu Hause für den Eigenkonsum bunkert. Ein solches Verhalten ist weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Ebenso abwegig ist, dass der Beschuldigte nahezu reines Kokain in namhafter Menge zunächst ohne bezahlen zu müssen, von einem «Freund» bzw. einem gewissen «D._____», den er über einen gemeinsamen Bekannten gekannt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6), erhalten haben will. Die bei ihm sichergestellte Menge Kokain liegt deutlich über einem Vorrat für den Eigenkonsum oder den Konsum von nur wenigen Personen. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz von einem monatlichen Konsum von 60 bis 120 Gramm Kokain ausgegangen sind (Anklageziffer I./3.), zumal sich diese Menge nicht auf einen so hohen Reinheitsgrad von 99 % bezogen haben dürfte. Sodann ist zu beachten, dass beim Beschuldigten die für den Drogenhandel typischen Utensilien (Wage, Minigrips) und Streckmittel sichergestellt worden sind, was ebenfalls gegen die Annahme spricht, dass ein Grossteil für den Eigenkonsum bestimmt gewesen wäre. Zudem hat der Beschuldigte von den erhaltenen 50 Gramm sogleich einen Teil an die verdeckte Fahnderin verkauft, noch bevor er diese Ware selbst konsumieren oder verstecken konnte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er hinsichtlich des Verkaufs lediglich für die verdeckte Fahnderin, die er persönlich nicht näher kannte, eine Ausnahme hätte machen sollen. - 10 - Insgesamt bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass die sichergestellte Menge von 46 Gramm nahezu reinen Kokains in erster Linie zum Zwecke des Weiterverkaufs an Dritte bzw. einen unbestimmten Abnehmerkreis im Besitz des Beschuldigten waren, auch wenn ein untergeordneter, nicht näher bestimmbarer Anteil für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sein mag. Es handelt sich vorliegend jedoch nicht um einen Anwendungsfall des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG. Vielmehr sind die Tathandlungen des Besitzes und der Aufbewahrung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG erfüllt. Der Beschuldigte hatte die 46 Gramm praktisch reinen Kokains in seiner Wohnung und hatte damit Sachherrschaft über diese. Er konnte darüber verfügen und hatte die Möglichkeit, die gesamte Menge oder Teilmengen davon zu verkaufen, was er mit dem Verkauf an die verdeckte Fahnderin gezeigt hat. Der Grenzwert von 18 Gramm Kokain für die Annahme eines mengenmässig schweren Falls war dabei ohne Weiteres überschritten. Der Beschuldigte hat somit zumindest in Kauf genommen, dass die erhebliche Menge Kokain, die den Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls deutlich überschritten hat, mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.4 und 1.5, je mit Hinweisen). Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Er hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht. 4. 4.1. Unter Anklageziffer I./5. wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vor- geworfen, im Zeitraum vom 30. Juli 2020 bis 13. Januar 2021 unter Täuschung über seine Identität diverse Bestellungen auf verschiedenen Plattformen getätigt zu haben. Er habe von Anfang an keine Absicht gehabt, die bezogene Ware zu bezahlen. Aufgrund seiner finanziellen Lage sei er dazu auch gar nicht in der Lage gewesen. Er habe damit über seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit arglistig getäuscht und die Verkäuferin geschädigt, indem er die Rechnungen nicht bezahlt habe. 4.2. Die Vorinstanz erachtete den unter Anklageziffer I./5. umschriebenen Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten gestützt darauf wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Betrugs schuldig (vor- instanzliches Urteil E. E./2. ff.). - 11 - Der Beschuldigte beantragt berufungsweise einen Freispruch. Einerseits bestreitet er, die ihm in den Anklageziffern I./5.1.-5.4. und I./5.8. vorgeworfenen Bestellungen getätigt zu haben. Andererseits habe hinsichtlich der Anklageziffern I./5.2. sowie I./5.5.-5.8. mangels Vorliegens einer Täuschungshandlung ein Freispruch zu erfolgen, wobei er nicht bestreitet, die Bestellungen gemäss den Anklageziffern I./5.5., I./5.6. und I./5.7. online über die Plattform «www.aaa.ch» getätigt zu haben, dabei die Zahlungsart «Rechnung» über die H._____ SA ausgewählt und die gelieferte Ware im Gesamtbetrag von Fr. 1'557.37 nicht bezahlt zu haben. Hinsichtlich der Anklageziffern I./5.2 und I./5.8. bringt er vor, diese Bestellungen nicht getätigt zu haben (Berufungsbegründung, S. 6 f.). 4.3. 4.3.1. Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 4.3.2. Gemäss Anklageziffer I./5.1. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 3. August 2020 auf der Plattform «www.bbb.ch» Waren im Wert von Fr. 952.50 bestellt zu haben, wobei er eine falsche Identität angegeben und die Rechnungen anschliessend nicht bezahlt habe. Der Beschuldigte bestreitet dies. Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 14. Juli 2021 (UA act. 349) wurde dem Beschuldigten konkret der Vorwurf vorgehalten, am 3. August 2020 auf dem Onlineportal «J Sàrl._____» auf der Plattform «www.bbb.ch» Kosmetik- und Erotikartikel bestellt und dabei die Bezahlvariante «Rechnung» gewählt zu haben. Diesen Vorhalt bestätigte der Beschuldigte unmissverständlich (UA act. 352 Frage 24), indem er einräumte, die Ware bestellt und die Rechnung nicht bezahlt zu haben. Dazu passt, dass die Bestellung auf seine damalige Arbeitgeberin, der «I GmbH._____, E._____, Adresse M._____, Gemeinde N._____» lautete (UA act. 320, vgl. Arbeitsvertrag vom 13. August 2020, Beizugsakten Migrationsamt des Kantons Aargau). Dass er später von dieser Bestellung nichts mehr wissen wollte und auch das Arbeitsverhältnis bestritt, ist nicht nachvollziehbar und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ebenso seine Behauptung, seine Freundin habe dies vielleicht bestellt (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 8). Er stand vielmehr nachweislich in einem arbeits- vertraglichen Verhältnis mit der «I GmbH._____» und hat keine Erklärung dafür, weshalb die Ware genau an diese Adresse geliefert wurde. - 12 - Der angeklagte Sachverhalt ist mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten. 4.3.3. Gemäss der Anklageziffer I./5.2. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 13. August 2020 auf der Plattform «www.ccc.ch» diverse Waren im Wert von Fr. 245.42 gegen Rechnung bestellt und danach nicht bezahlt zu haben. Der Beschuldigte bestreitet dies erneut und behauptet, sein Kollege F._____ habe diese Bestellung getätigt (Berufungsbegründung, S. 6). Die Bestellung wurde mit der E-Mailadresse «eee@eee.ch» auf den Namen und an die Adresse des Beschuldigten getätigt (UA act. 339 und 321). Seine Erklärung, er habe seinem Kollegen F._____ eine Vollmacht ausgestellt (UA act. 353), ist abwegig und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ausführungen zur Person F._____ und auch welches Verhältnis zwischen ihnen besteht, fehlen gänzlich. Es kann nicht überprüft werden, ob es diese Person tatsächlich gibt. Unklar bleibt auch, weshalb der Beschuldigte F._____ mit einer Vollmacht betraut haben soll. Damit eine andere Person seinen E-Mail-Account benutzen kann, braucht es keine Vollmacht. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte weitere Erklärungen abgibt und nicht nur einen Vornamen präsentiert. Der angeklagte Sachverhalt ist mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten. 4.3.4. Gemäss Anklageziffer I./5.3. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 2. September 2020 erneut über die Plattform «www.bbb.ch» Waren im Wert von Fr. 305.20 bestellt zu haben. Als gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten spricht der Umstand, dass seine Mobilnummer für diese Bestellung hinterlegt und die Wohnadresse des Beschuldigten an der Adresse L._____ in der Gemeinde N._____ angegeben war. Hinzu kommt, dass es sich um dieselbe Plattform handelt, von welcher der Beschuldigte die eingestandene Bestellung vom 3. August 2020 tätigte (Anklageziffer I./5.1.). Zwar lautet die Bestellung auf «E._____». Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang jedoch zu- treffend ausführte, handelt es sich hierbei um eine Person, welche an der Adresse L._____, in der Gemeinde N._____, und damit an der Wohnadresse des Beschuldigten wohnte und sich am 31. März 2020 nach Unbekannt angemeldet habe (UA act. 342) und sich somit bestens als zusätzliche Identität eigne (vorinstanzliches Urteil E. 2.2). Hinzu kommt auch der Umstand, dass für Bestellungen, welche auf den Namen des Beschuldigten und E._____ lauteten, dieselbe IP-Adresse ([…]; vgl. dazu die Übersicht in UA act. 339) verwendet wurde. In einer Gesamtbetrachtung hat das Obergericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Bestellung am 2. September 2020 selbst ausführte. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. - 13 - Insoweit vom Beschuldigten vorgebracht wird, dass die Kontroll- mechanismen der jeweiligen Webshops – vorliegend der «www.bbb.ch» – hätten erkennen müssen, dass der Beschuldigte bereits einmal bestellt und nicht bezahlt hätte, und somit eine die Arglist ausschliessende Opfer- mitverantwortung vorgelegen habe, ist dem nicht zuzustimmen. Vorliegend hat der Beschuldigte zwar unter demselben Namen, nämlich «E._____» bestellt, jedoch hat er die «I GmbH._____» bei der zweiten Bestellung nicht erwähnt sowie eine andere E-Mailadresse als auch andere Lieferadresse angegeben. Damit konnte er nicht ohne Weiteres als der gleiche Kunde identifiziert werden (siehe dazu auch unten). 4.3.5. Gemäss Anklageziffer I./5.4. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 17. Oktober 2020 über die Plattform «www.ddd.ch» (Anklageziffer I./5.4.) Waren im Wert von Fr. 1'858.03 bestellt und nicht bezahlt zu haben. Die Bestellung erfolgte erneut auf den Namen des Arbeitgebers des Beschuldigten, der «I GmbH._____», sowie an die Wohnadresse des Beschuldigten an der Adresse L._____ in der Gemeinde N._____. Hinzu kommt, dass die Mobiltelefonnummer des Beschuldigten hinterlegt war. Allerdings wurde als Kontaktperson «G._____» und als E-Mailadresse «fff@fff.ch» angegeben (UA act. 339 und 324). Für das Obergericht folgt in einer Gesamtwürdigung, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass eine andere Person als der Beschuldigte zufälligerweise Waren unter dem Namen seines ehemaligen Arbeitgebers, unter gleichzeitiger Verwendung seiner Wohnadresse und seiner Mobiltelefonnummer bestellt hat. Der Umstand, dass er dabei nicht auch noch seinen eigenen Namen als Kontaktadresse und E-Mailadresse benutzt hat, ändert daran nichts. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er dies bewusst getan hat, um seine wahre Identität zu verschleiern. Der angeklagte Sachverhalt ist somit auch hinsichtlich dieser Anklageziffer erstellt. 4.3.6. Unter Anklageziffer I./5.8. wird dem Beschuldigten schliesslich vor- geworfen, am 28. Dezember 2020 über die Plattform «www.aaa.ch» Waren im Wert von Fr. 922.67 (Anklageziffer I./5.8.) bestellt und nicht bezahlt zu haben. Die Bestellung vom 28. Dezember 2020 wurde an die Adresse «K GmbH._____, A._____, Adresse L._____, Gemeinde N._____» geliefert, wobei sowohl die E-Mail-Adresse «ggg@ggg.com» als auch die Mobiltelefonnummer des Beschuldigten hinterlegt waren (UA act. 329). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der ersten delegierten Einvernahme vom 14. Juli 2021, dass diese E-Mail-Adresse ihm gehöre (UA act. 352). Schliesslich wurde die Bestellung von derselben IP-Adresse […] ausgelöst, von welcher zuvor die vom Beschuldigten anerkannte Bestellung vom 23. - 14 - Dezember 2020 (Anklageziffer I./5.7.; UA act. 339 und 353) ausgegangen ist. Betroffen war schliesslich dieselbe Plattform www.aaa.ch, über welche der Beschuldigte die nicht bestrittenen Bestellungen vom 8. November 2020 (Anklageziffer I./5.5.), 24. November 2020 (Anklageziffer I./5.6.) und vom 23. Dezember 2020 tätigte. Für das Obergericht bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte diese Bestellung tätigte. Der Sachverhalt ist somit erstellt. 4.4. Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziffer I./5. erstellt. Der Beschuldigte hat unter Verwendung von teilweise falschen Angaben über verschiedene Plattformen Warenlieferungen erwirkt, die er anschliessend nicht bezahlt hat. In Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass er die Waren von Anfang an nicht bezahlen wollte. Auch wenn er angab, mit dem Gedanken bestellt zu haben, zu bezahlen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7), hatte er kein Einkommen und konnte er nicht nachvollziehbar darlegen, wie er zu den notwenigen finanziellen Mitteln hätte kommen wollen. Es handelt sich dabei um eine Schutzbehauptung. Dass durch sein Handeln ein Vermögens- schaden entstanden ist, wird von ihm zurecht nicht in Abrede gestellt. 4.5. 4.5.1. Der Beschuldigte bringt hinsichtlich der Anklageziffern I./5.2., I./5.5., I./5.6., I./5.7. und I./5.8. in rechtlicher Hinsicht vor, der objektive Tatbestand von Art. 146 StGB sei nicht erfüllt, da einerseits eine Täuschung fehle, da er seinen Namen und die Wohnadresse angegeben habe. Andererseits liege eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vor. Die erste dieser Bestellungen datiere vom 13. August 2020, erst mehrere Monate später sei unter Verwendung desselben Namens und derselben Wohn- adresse Bestellungen in Auftrag gegeben worden, ohne dass diese erkannt worden seien. Die Kontrollmechanismen seien offenkundig nicht aus- reichend gewesen (Berufungsbegründung, S. 7). 4.5.2. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervor- zurufen. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt. Wesentlich ist, wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrs- anschauung vernünftigerweise verstehen durfte. Dementsprechend erklärt, - 15 - wer einen Vertrag eingeht, in der Regel konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu erbringen (BGE 147 IV 73 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2 mit Hinweisen). Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Damit trägt das Bundes- gericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die Rechtsprechung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- verhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden - 16 - muss. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offen- sichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.5.3. Der Beschuldigte hat bei seinen Bestellungen über seinen Zahlungswillen und damit über eine innere Tatsache getäuscht, die ihrem Wesen nach grundsätzlich nicht überprüfbar war. Zudem hat er die Bestellungen zumindest teilweise unter verschiedenen E-Mailadressen und teilweise falschen Identitäten vorgenommen, um so eine Identifizierung und Abgleichung mit früheren Bestellungen zu verhindern und über die mit dem Vertragsabschluss vorgespielte Bonität, die in Tat und Wahrheit nicht bestanden hatte, zu täuschen. Damit liegt zusätzlich eine Täuschung durch betrügerische Machenschaften vor (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.2). Unerheb- lich ist, dass die Vertragsparteien in keinem Vertrauensverhältnis standen und die Betreiber der Online-Shops nicht eine Vorauszahlung verlangt haben. Anders als in dem in BGE 142 IV 153 entschiedenen Fall wurde vorliegend nicht ein einzelnes Produkt mit einem hohen Warenwert auf Rechnung an eine unbekannte Privatperson geliefert. Vielmehr handelt es sich bei den vom Beschuldigten vorgenommenen Bestellungen um Alltagsgeschäfte, bei denen den Betreibern der Online-Shops unter dem Gesichtspunkt der Arglist respektive der Opfermitverantwortung nicht eine Missachtung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen oder ein leicht- fertiges Verhalten vorgeworfen werden kann, nur weil sie die bestellten Produkte auf Rechnung verschickt haben, ohne vorher die Bonität des Beschuldigten geprüft zu haben. Im Gegenteil hat bei den bestellten Artikeln und den damit einhergehenden Bestellwerten die vom Beschuldigten ausgewählte Zahlungsart (Bestellung auf Rechnung) als sozialüblich zu gelten, zumal keine Hinweise auf die fehlende Leistungsfähigkeit des Beschuldigten, der sich bei Mehrfachbestellungen immer wieder neuer E-Mail-Adressen, Adressen oder Identitäten bediente, bestanden haben und auch Betreiber von Online-Shops bei den vorliegend - 17 - zu beurteilenden Alltagsgeschäften ihrem Vertragspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten müssen. Dass das Kontroll- system der H._____ SA, dem involvierten Zahlungsdienstleister, unzureichend gewesen sei (Berufungsbegründung, S. 7), ist im Übrigen unzutreffend. Aktenkundig ist vielmehr, dass der Beschuldigte wiederholt versuchte, Bestellungen auf Rechnung auszulösen, welche jedoch wegen der als nicht korrekt festgestellten Identität des Beschuldigten oder mangels Bonität von der H._____ SA verweigert wurden (siehe zahlreiche Versuche UA act. 339). Folglich musste der Beschuldigte wegen des funktionierenden Kontrollsystems neue Identitäten kreieren, um dadurch die Kontrollmechanismen zu umgehen. Insgesamt ist die Arglist zu bejahen. Die Rechtsprechung schliesst eine alleinige, zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Verantwortung des Opfers nur in Ausnahmefällen bzw. Fällen gröbsten Mitverschuldens aus, wenn das Opfer jegliche Vorsicht vermissen lässt und das täuschende Verhalten des Täters zu vernachlässigen ist (BGE 147 IV 73 E. 4.2). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. 4.5.4. Der Beschuldigte hat die jeweiligen Betreiber der Online-Shops arglistig über seinen Leistungswillen hinsichtlich der bestellten Ware getäuscht und dadurch bewirkt, dass ihm die bestellte Ware gegen Rechnung zugestellt wurde. Dadurch kam es im Umfang des jeweiligen Warenwerts zu einem Vermögensschaden und zu einer Bereicherung des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat zweifelsohne vorsätzlich und mit der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig zu bereichern. Der Tatbestand des Betrugs ist folglich mehrfach erfüllt. Hinsichtlich der Anklageziffer I./5.2. ist von einem geringen Vermögenswert i.S.v. Art. 172ter Abs. 1 StGB auszugehen, da der Grenzwert von Fr. 300.00 (vgl. BGE 121 IV 261) nicht erreicht ist, womit sich der Beschuldigte hierfür des geringfügigen Betrugs schuldig gemacht hat. 4.6. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. 5.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Fahrens ohne Berechtigung, der mehrfachen Verkehrsregelverletzung und des mehrfachen, teilweise geringfügigen Betrugs schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. - 18 - 5.2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – ausgehend von den von ihm beantragten Schuld- bzw. Freisprüchen – hinsichtlich der Vergehens- und Verbrechenstatbestände eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Zusatz- strafe zum Urteil des Obergerichts vom 23. Juni 2023 und unter Widerruf des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Mai 2020 (Berufungserklärung S. 1 f.). Die für den mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln, den geringfügigen Betrug sowie das mehrfache Nichtbeachten eines Lichtsignals (Rotlicht) ausgesprochene Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, wurde mit Berufung nicht angefochten. Mit Blick auf den langjährigen Konsum harter Drogen erweist sich die ausgesprochene Busse von Fr. 500.00 als sehr mild. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, auch im ordentlichen Verfahren mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bestraft werden können (Art. 1 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang 2 OBV). Das Verschulden des Beschuldigten, welcher regelmässig über mehrere Monate harte Drogen konsumiert hat, wiegt klar schwerer. Dazu kommen der geringfügige Betrug sowie die mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Nicht- beachten eines Lichtsignals, die in der Busse von Fr. 500.00 der Vorinstanz ebenfalls abgegolten sind. Eine Reduktion der Busse kommt somit unter keinem Titel infrage. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist anderer- seits eine Erhöhung ausgeschlossen. 5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.4. Insoweit vorliegend Tatbestände mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, ist in Anbetracht der Vielzahl von Vorstrafen und der offen- sichtlichen Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem (siehe Strafregisterauszug) mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheits- strafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1), was auch vom Beschuldigten nicht infrage gestellt wird. 5.5. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten haben sich im Zeitraum zwischen dem 30. Juli 2020 bis zur Verhaftung des Beschuldigten am - 19 - 28. April 2021 ereignet. In besagtem Zeitraum wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. September 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens ohne Berechtigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Hinsichtlich der Betrugshandlungen vom 3. August 2020 und 2. September 2020 (Anklageziffern I./5.1. und I./5.3.) ist somit eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen. Was hingegen die übrigen Straftaten, für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, betrifft, so liegen dafür die Voraussetzungen für die Bildung einer Zusatzstrafe nicht vor, sind diese doch nach dem 3. September 2020 begangen worden. Für diese neuen Straftaten ist eine unabhängige Strafe festzulegen (BGE 145 IV 1). Entgegen der Vorinstanz ist für diese letztgenannten Delikte auch keine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 23. Juni 2021 auszu- sprechen, denn für die Frage, ob und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) eine Zusatzstrafe ausgesprochen werden muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (sog. Ersturteil vom 17. Juni 2020) abzustellen, unabhängig davon, ob das Ersturteil oder dasjenige der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3 mit Hinweisen). 5.6. 5.6.1. Hinsichtlich der als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2020 auszusprechenden Betrugs- handlungen vom 3. August 2020 und 2. September 2020 ergibt sich Folgendes: Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2020 rechtskräftig beurteilten mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren ohne Berechtigung) sehen als Strafen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Der neu zu beurteilende Betrugs- tatbestand sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Qua Strafrahmen bildet der Betrug somit die schwerste Straftat, derjenige gemäss Anklageziffer I.5.1 ist der konkret schwerere, wofür die Einsatzstrafe festzusetzen ist. Liegt – wie vorliegend – der Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die rechtskräftige Freiheitsstrafe (vorliegend Freiheitsstrafe von 6 Monaten) angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Der Beschuldigte hat am 3. August 2020 Waren im Wert von Fr. 952.40 bestellt, obwohl er weder über reguläres Einkommen noch Vermögen verfügte. Er täuschte die Betreiberin des Online-Shops, indem er eine - 20 - falsche Identität angab und über seinen Leistungswillen täuschte. Der Deliktsbetrag von Fr. 952.40 ist – ohne diesen zu bagatellisieren – als noch eher tief zu bezeichnen. Entsprechend ist der Taterfolg hinsichtlich des geschützten Rechtsguts des Vermögens unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge als vergleichsweise leicht zu bezeichnen. Neutral wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung aus. Der Beschuldigte, welcher im Bestellformular falsche resp. unzutreffende Angaben bezüglich seiner Identität und Bonität machte, ging mit seinem Handeln nicht über die blosse Tatbestandserfüllung, die eine arglistige Täuschung voraussetzt, hinaus. Hingegen verfügte er über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Er hätte ohne Weiteres auf die Bestellung verzichten können, zumal es sich bei den bestellten Erotikartikel nicht um Gegenstände des Grundbedarfs handelte. Zwar plagten ihn finanzielle Probleme. Hingegen hätte er arbeiten können und dadurch ein legales Einkommen generieren können. Er hat aus seiner Sicht den einfachsten und schnellsten Weg gewählt und sein Kaufbedürfnis befriedigt. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 1). Insgesamt ist für den Betrug vom 3. August 2020 in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitstrafe oder Geldstrafe von einem noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten auszugehen. 5.6.2. Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um den weiteren Betrug vom 2. September 2020 (Anklageziffer I./5.3.) angemessen zu erhöhen. Es kann bezüglich der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Art und Weise sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit auf die vorhergehenden Ausführungen zum Betrug vom 3. August 2020 verwiesen werden. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass mit einem Deliktsbetrag von Fr. 305.20 die Grenze zum geringfügigen Betrug nur ganz knapp überschritten wurde, womit der Taterfolg als gering zu bezeichnen ist. In Relation zum Straf- rahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung aller innerhalb des Strafrahmens denkbaren Deliktssummen ist von einem leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von 1 ½ Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass der Betrug vom 2. September 2020 insofern in einem gewissen sachlichen Zusammenhang zu jenem vom 3. August 2020 stand, als dass dieselbe Betreiberin des Online-Shops betroffen war; ein sonstiger enger Zusammenhang besteht - 21 - dagegen nicht, weshalb sich der Gesamtschuldbeitrag nur leicht reduziert. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 1 Monat auf 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.6.3. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die zahlreichen, teilweise ein- schlägigen Vorstrafen des Beschuldigten straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2): Der Beschuldigte wurde am 8. November 2013 von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Entwendung eines Motor- fahrzeugs zum Gebrauch und wegen Fahrens ohne Berechtigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt; am 21. Februar 2014 wurde er von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erneut unter anderem wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und wegen Fahrens ohne Berechtigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt; am 12. Februar 2015 wurde er von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wegen (geringfügiger) Vermögens- delikte (einfacher Diebstahl und Betrug) sowie mehrfachen Hausfriedens- bruchs mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.00 bestraft; mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Mai 2018 wurde er unter anderem wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit einer un- bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.00 bestraft; weiter wurde er am 19. Mai 2020 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Diese Vorstrafen haben den Beschuldigten offensichtlich unbeeindruckt gelassen und er hat daraus nicht die nötigen Lehren gezogen. Sie sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), wobei zu beachten ist, dass aus den täterbezogenen Strafzumessungskriterien der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Die Vorstrafen dürfen deshalb nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist hinsichtlich der Betrugshandlungen vom 3. August 2020 und 2. September 2020 nicht geständig, weshalb er diesbezüglich auch nicht einsichtig und reuig sein kann und eine Strafminderung unter diesem Titel ausgeschlossen ist. Die übrigen, persönlichen und familiären Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Seine Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich. Dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass er im Jahr 2021 Vater geworden ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche liegen hier nicht vor. - 22 - Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt leicht straferhöhend aus. Die Gesamtstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe ist um 1 Monat auf 5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.6.4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2020 rechtskräftig beurteilten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren ohne Berechtigung) stehen in keinem Zusammenhang zu den Betrugs- handlungen vom 3. August 2020 und 2. September 2020. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gesamtstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe um die rechtskräftige Grundstrafe (6 Monate Freiheitsstrafe) angemessen auf 10 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen, was abzüglich der Grundstrafe eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau vom 3. September 2020 von 4 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. 5.7. Für die nach dem Ersturteil (Strafbefehl vom 3. September 2020 der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau) begangenen Delikte, für welche ebenfalls auf eine Freiheitstrafe zu erkennen ist, ist eine separate Gesamt- freiheitsstrafe auszusprechen (BGE 145 IV 1 E. 1.2). 5.7.1. Die Einsatzstrafe ist für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer I./2.) als schwerstes Delikt fest- zusetzen: Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sieht einen Strafrahmen von einem bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Beschuldigte hat eine Menge von 46 Gramm nahezu reinsten Kokains (Reinheitsgehalt 99 %) zwecks Weiter- veräusserung an Dritte bei sich in Besitz gehabt. Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen vor den negativen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/ JUCKER, OF-Kommentar, BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG). Es handelt sich dabei um hochstehende Rechtsgüter. Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte harte Droge mit grossen Abhängigkeits- und Gefährdungspotential. Den Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 18 Gramm reinem Wirkstoff (BGE 145 IV 312 Regeste) hat der Beschuldigte mit 46 Gramm reinem Kokain um mehr als das Doppelte überschritten. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum. Der - 23 - Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine unter- geordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinn eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen; ebenso falsch wäre es aber, diesem Strafzumessungselement bloss eine unter- geordnete oder gar keine Bedeutung zuzumessen. Eine erhebliche Drogenmenge darf bei Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend gewichtet werden (BGE 118 IV 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Auch wenn im Drogenhandel deutlich grössere Betäubungsmittel- mengen gehandelt werden, ist die sichergestellte Menge keinesfalls zu bagatellisieren, zumal die vom Beschuldigten besessene Drogenmenge einen sehr hohen Reinheitsgehalt von 99 % aufweist, was sich ebenfalls erschwerend auf das Verschulden auswirkt (BGE 122 IV 299 E. 2c). Mit Blick auf die von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Handlungsweisen handelt es sich beim Besitz von Drogen zwar nicht um eine der schwersten Formen von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zu berück- sichtigen ist jedoch, dass die vom Beschuldigten besessenen Drogen in erster Linie für den Weiterverkauf bestimmt waren. Im Übrigen ist ein besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgeht, nicht auszumachen. Entsprechend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns neutral zu werten. Ebenfalls neutral wirkt sich der Umstand aus, dass dem Beschuldigten – soweit ersichtlich – keine höhere hierarchische Stellung innerhalb eines Verteilnetzes zukam (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Hinsichtlich der Beweggründe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des Tatzeitraums selbst von Betäubungsmitteln abhängig war und sich mit dem Betäubungsmittelhandel auch den eigenen Konsum finanzierte. Es ist jedoch nicht so, dass er ausschliesslich oder mehrheitlich seinen Eigenkonsum finanzieren wollte, so dass eine (erhebliche) Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG deshalb nicht infrage kommt. Angesichts der gelagerten Menge und des Verkaufs- preises von Fr. 70.00/Gramm resp. Gesamthaft mehreren Tausend Franken wäre das potenzielle Einkommen aus dem Verkauf deutlich über das hinausgegangen, was für die Finanzierung des eigenen Konsums notwendig gewesen wäre. Folglich kann ein gewisses monetäres Motiv nicht von der Hand gewiesen werden. Der Beschuldigte verfügte auch über kein legales Einkommen, war jedoch trotzdem in der Lage, eine grössere Menge qualitativ hochwertigstes Kokain für den Weiterverkauf zu erwerben. Eine akute finanzielle Notlage ist demnach zu verneinen. Es kann allerdings nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden, dass seine Entscheidungsfreiheit im Tatzeitpunkt aufgrund seiner Drogensucht zumindest vergleichsweise leicht eingeschränkt gewesen ist. Der Umstand, - 24 - dass der Beschuldigte nicht in erster Linie einen finanziellen Profit anstrebte, wirkt sich neutral und nicht verschuldensmindernd aus, da das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes nicht verschuldens- mindernd, sondern überhaupt nicht zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungs- mitteln, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründe von einem vergleichsweise nicht mehr leichten Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür – auch unter Berücksichtigung der Strafminderungsgründe nach Art. 19 Abs. 3 BetmG – angemessenen Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheits- strafe auszugehen. 5.7.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2020 begangenen Delikte, für welche eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte verkaufte während rund 6 Monaten (1. November 2020 bis 28. April 2021) Kokain an verschiedene Personen. Die gehandelte Qualität schwankte dabei von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt bis zu sehr hochwertigem Kokain (Reinheitsgehalt 99 %). Die Reinmengen schwankten ebenfalls und lagen bei den bekannten Verkäufen am 17. März 2021 bei 0.50 Gramm, am 18. März 2021 bei 3 Gramm, am 31. März 2021 bei 2.20 Gramm und am 28. April 2021 bei 9. 10 Gramm, zusätzlich wurden 7.2 Gramm an unbekannte Personen verkauft. Beim Verkauf handelt es sich um eine schwere Form der von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Handlungsweisen. Bezüglich der Beweggründe und der Art und Weise der Tatbegehung kann im Wesentlichen auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Insgesamt wären bei isolierter Betrachtung für die einzelnen Verkäufe je nach Menge Einzelstrafen zwischen 6 Monaten und einem Jahr Freiheits- strafe dem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten ange- messen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass er das Kokain an eine unbekannte Anzahl von Personen verkauft hat. Zwischen den einzelnen Verkäufen und dem Besitz einer qualifizierten Menge Kokain, für welchen die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist, bestand – mit Ausnahme des Verkaufs von 9.2 Gramm am 28. April 2021 – kein enger Zusammenhang. Der Beschuldigte musste in der Regel zuerst Kokain beschaffen, bevor er es weiterverkaufen konnte. Entsprechend hoch ist der - 25 - Gesamtschuldbeitrag der einzelnen weiteren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu veranschlagen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe von 18 Monaten um 12 Monate auf 30 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die bis anhin ermittelte Gesamtfreiheitsstrafe wäre nunmehr für die weiteren Straftaten (mehrfacher Betrug (Anklageziffern I./5.4.-8.), Fahren ohne Berechtigung) sowie die negative Täterkomponente (siehe dazu sogleich) weiter zu erhöhen. Dazu wäre die Zusatzstrafe von 4 Monaten zu addieren gewesen, was zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von deutlich mehr als 30 Monate führen würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist es dem Obergericht jedoch verwehrt, eine höhere als die von der Vor- instanz ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe (inkl. der Widerrufsstrafe, siehe dazu unten) von 30 Monaten resp. 2 ½ Jahren auszusprechen (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Nach dem Gesagten bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren. 5.7.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der mehrseitige Strafregisterauszug des Beschuldigten weist teilweise einschlägige Vorstrafen auf. Er liess sich weder von bedingten noch unbedingten Geld- oder Freiheitsstrafen abhalten, erneut straffällig zu werden. Das Vorleben wirkt sich somit negativ aus (BGE 136 IV 2.6.2). Zwar legte der Beschuldigte bezüglich einzelner ihm vorgeworfener Sachverhalte ein Geständnis ab. Er hat allerdings nur das zugegeben, was sowieso auf der Hand lag. Der Beschuldigte hat wiederholt Betäubungs- mittel an eine verdeckte Fahnderin verkauft und war deshalb klar identifizierbar und ein Bestreiten wäre zwecklos gewesen. Bezüglich der Betrugshandlungen konnte er über seine elektronischen Spuren (IP- Adresse usw.) überführt werden. Die Strafuntersuchung wurde durch die Zugeständnisse des Beschuldigten folglich nicht wesentlich erleichtert. Insoweit er nicht geständig ist, kann er hinsichtlich seines begangenen Unrechts weder einsichtig noch reuig sein. Gesamthaft ist beim Beschuldigten denn auch keine Einsicht und Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, auszumachen. Vielmehr versucht er die Delikte mit seiner (selbstverschuldeten) finanziellen Lage und dem Drogenkonsum zu erklären. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, kommt somit nicht in Frage. - 26 - Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des heute 45-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Seine Strafempfindlichkeit erscheint maximal durchschnittlich (siehe dazu oben). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren, was sich, würde nicht das Verschlechterungsverbot gelten, straferhöhend auswirken würde. 5.8. Bei einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB nur die Ausfällung einer teilbedingten Strafe – jedoch nicht einer vollbedingten Strafe – möglich. Bei einer Schlecht- prognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten noch während laufender Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Mai 2020 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten begangen. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufsstrafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Der Beschuldigte, bei dem es sich um einen unbelehrbaren Wieder- holungstäter handelt, hat sich weder von Verurteilungen noch vom Vollzug von Strafen abschrecken lassen und manifestiert damit eine sehr hohe Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Er nahm die ihm gewährte Chance, sich zu bewähren, nicht wahr. Im Gegenteil hat er nunmehr sogar noch schwerere Straftaten begangen, was auf eine erhebliche Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Unter diesen Umständen ist ihm auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung sowohl für die neue Strafe als auch die Widerrufsstrafe eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, zumal sich die Lebensumstände des Beschuldigten nicht grundlegend verändert haben. - 27 - Nach dem Gesagten ist die neu auszusprechende Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren unbedingt auszusprechen und der gemäss Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Mai 2020 für die Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen. Da die wider- rufene und die neue Strafe gleicher Art sind, wäre an sich in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Da vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots keine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren ausgesprochen werden kann, bleibt es trotz Widerruf bei dieser Strafe. Dass dieses Ergebnis, nämlich die Nichtauswirkung der Widerrufs- strafe, zu einem möglicherweise als unbillig empfundenen Ergebnis führt, ist der gesetzgeberischen Regelung geschuldet. 5.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. September 2020 zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 ½ Jahren (inkl. Widerrufsstrafe) zu verurteilen. Die im vorliegenden Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 78 Tagen (28. April 2021 bis 14. Juli 2021) sowie die im Verfahren, das mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Mai 2020 (Widerrufsstrafe) geendet hat, ausgestandene Unter- suchungshaft von 2 Tagen, insgesamt 80 Tage, sind dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; Art. 110 Abs. 7 StGB). 6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Ausschreibung im SIS für 10 Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte hat die Landesverweisung lediglich mit Verweis auf den beantragten Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als Katalogtat begründet. Vorliegend wird der Beschuldigte jedoch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gemäss Anklageziffer I./2. schuldig gesprochen, womit eine Katalogtat gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. o StGB vorliegt. Zu Recht wendet sich der Beschuldigte für diesen Fall nicht gegen die Landesverweisung oder deren Dauer (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f.). Auf die Landesverweisung ist deshalb nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die für den Fall des Schuldspruchs wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). - 28 - 7. 7.1. Die Vorinstanz hat die Zivilklage der H._____ SA teilweise gutgeheissen und den Beschuldigten verpflichtet, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5'841.19 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (vorinstanzliches Urteil, E. VI./1 ff.). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, auf die Zivilforderung der H._____ SA sei mangels Geschädigtenstellung nicht einzutreten (Berufungsbegründung, S. 9 f.). 7.2. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Beim Betrug ist dies die betrogene Person (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, N. 2 zu Art. 115 StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 56 zu Art. 115 StPO). Bloss mittelbar verletzt sind die rechtsgeschäftlichen Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person. Der Zessionar gemäss Art. 164 OR einer aus der Straftat abgeleiteten Schadenersatzforderung ist somit nicht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt und kann sich nicht als Privatkläger konstituieren (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 26 zu Art. 115 StPO). Die H._____ SA hat sich die Forderungen der Betreiber der Online-Shops abtreten lassen (vgl. UA act. 230). Als blosse Rechtsnachfolgerin ist sie lediglich mittelbar betroffen, weshalb sie entgegen der Vorinstanz nicht als Privatklägerin zuzulassen und auf ihre Zivilklage nicht einzutreten ist. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet. 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass in Bezug auf Anklageziffer I./1. kein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, sondern wegen mehrfachen (einfachen) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ergeht. Dies ist allerdings allein dem Umstand geschuldet, dass die gehandelten Einzelmengen Kokain entgegen der Vorinstanz nicht zu addieren, sondern separat zu beurteilen sind. Auf die Strafzumessung wirkt sich dies nicht aus. Dasselbe gilt für die im Vergleich zur Vorinstanz abweichende rechtliche Qualifikation von Anklageziffer I./2. Sodann erwirkt der Beschuldigte, dass auf die Zivilforderung nicht - 29 - eingetreten wird. Dabei handelt es sich aber um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. Ohne Geltung des Verschlechterungsverbots wäre gar eine deutlich höhere Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid somit nur unwesentlich abgeändert wird, recht- fertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. 1 18 VKD). 8.2. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf seine anlässlich der Berufungs- verhandlung eingereichte Kostennote – angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung – mit gerundet Fr. 6'260.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurück- zufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr dürfen jedoch dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Zwar entfällt hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in teilweiser Gutheissung der Berufung ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung (siehe dazu oben). Es ergeht diesbezüglich jedoch formell kein Freispruch, sondern gestützt auf den angeklagten Sachverhalt gemäss Anklageziffer I./1. ein Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer I./1. in einem Punkt (Verkauf von 0,31 Gramm Kokain am 27. April 2021 an B._____) freigesprochen. Dieser Vorwurf stand aber in einem engen Zusammenhang mit den übrigen Vorwürfen, so dass keine Untersuchungshandlungen ersichtlich sind, die ansonsten nicht notwendig gewesen wären. - 30 - Auswirkungen auf die rechtliche Qualifikation hat der Freispruch ebenfalls nicht. Hinsichtlich Anklageziffer I./2. bleibt es beim Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die übrigen Schuldsprüche wurden ebenfalls bestätigt (siehe dazu oben), weshalb es bei einer Verurteilung des Beschuldigten und den Kostenfolgen gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO bleibt. Dem Beschuldigten sind ausgangs- gemäss die gesamten vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Insoweit die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten anlässlich der Berufungsverhandlung eine Korrektur des Postens «Mitwirkung anderer Behörden» eingereicht hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11), kann auf diese nicht abgestellt werden. Die Staatsanwaltschaft hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben, weshalb die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Berufungsverfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten erhöht werden können. Entgegen dem Beschuldigten (vgl. vorgängige Berufungsbegründung Ziff. 5.1) ist sodann nicht ersichtlich, dass im Posten «Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden» Übersetzungskosten enthalten wären (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 3 und Beilage Plädoyer Berufungsverhandlung). 9.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 11'235.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist. Diese Entschädigung (ohne Übersetzungskosten von Fr. 542.00, welche gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO endgültig auf die Staatskasse zu nehmen sind) ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 31 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig: - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Anklageziffer I./1.); - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffer I./2.); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer I./3.) [in Rechtskraft erwachsen]; - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer I./4.) [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch mehrfaches Nichtbeachten eines Lichtsignals gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG (Anklageziffer I./4.) [in Rechtskraft erwachsen]; - des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 StGB (Anklageziffer I./5.); - des geringfügigen Betrugs gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 StGB (Anklageziffer I./5.2.). 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. September 2020 zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 ½ Jahren (inkl. Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 2.2.) und zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Mai 2020 für die Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährte bedinge Strafvollzug wird widerrufen. Die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bildet Bestandteil der Gesamtfreiheitsstrafe gemäss Ziff. 2.1. 2.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 80 Tagen wird dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet. - 32 - 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände werden einzogen: - 71 Gramm Kokain - 0.5 Gramm Haschisch - 28 Gramm Streckmittel - 8 Tabletten Temesta - Pillen «alza 18» - 1 Sony Xperia 5 - 1 Samsung Galaxy S20 Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. Auf die Zivilklage der H._____ SA wird nicht eingetreten. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'260.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'658.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'235.90 auszurichten. - 33 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten in der Höhe von Fr. 10'693.00 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen