6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'875.25 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Betrag von Fr. 4'596.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'550.00) auferlegt.