2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB und Art. 44 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 2.2. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 212 Tagen (vom 24. Februar bis 23. September 2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a lit. d StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 4. 4.1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen: