6.3. In Bezug auf die beschlagnahmten Fr. 70.00 hat die Vorinstanz entschieden, diese seien dem Privatkläger D._____ zurückzugeben, was nicht zu beanstanden ist, handelt es sich dabei doch um bei ihm entwendetes Diebesgut. Dieses ist ihm zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auszuhändigen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 267 StPO; BGE 145 IV 237 E. 2.2.2). Von der Aushändigung erfasst sind insbesondere auch Geldbeträge sowie unechte Surrogate wie im Falle von Umtausch oder Vermischung von Geld (vgl. BGE 128 I 129 E. 3.1.2). - 14 -