6.2. Die Vorinstanz hat das sich in den Effekten des Beschuldigten aufgefundene Bargeld in der Höhe von € 70.00 eingezogen und an die Verfahrenskosten angerechnet. Der Beschuldigte verlangt mit Berufung die Herausgabe dieses Betrags, begründet dies aber in erster Linie mit dem beantragten Freispruch. Nachdem der Beschuldigte verurteilt wird, sind die beschlagnahmten € 70.00 gestützt auf Art. 267 Abs. 3 und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Kostendeckung zu verwenden. Entgegen der Vorinstanz hat diesfalls aber keine vorgängige Einziehung zu erfolgen.