Diese Voraussetzungen sind vorliegend bezüglich der Handschuhe offensichtlich nicht erfüllt. Da solche Handschuhe jederzeit von jedermann voraussetzungslos und damit auch vom Beschuldigten erworben werden können, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben (siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.1), womit von einer Einziehung abzusehen gewesen wäre. Die Voraussetzungen der Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Verfahrensparteien. Die gesetzeswidrig erfolgte Einziehung ist auch im Berufungsverfahren zu beachten.