5.2. Nachdem der Beschuldigte mit dem bandenmässigen Einbruchsdiebstahl eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB begangen hat, ist er grundsätzlich des Landes zu verweisen. Er lebt seit seiner Haftentlassung und Ausschaffung wieder mit seiner Familie in seinem Heimatland Albanien. Zur Schweiz weist er keinerlei Bezugspunkte auf, weshalb ein Härtefall von vornherein entfällt. Der Beschuldigte begründet den Verzicht auf eine Landesverweisung denn auch ausschliesslich mit dem beantragten Freispruch.