Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe von 8 Monaten den bedingten Vollzug gewährt und die Probezeit mit 2 Jahren auf das gesetzliche Minimum festgelegt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es damit sein Bewenden. 4.7. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (24. Februar bis 23. September 2022) von insgesamt 212 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; Art. 110 Abs. 7 StGB).