Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Aussergewöhnliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1), sind weder ersichtlich noch werden solche behauptet. - 12 - 4.6. Nach dem Gesagten bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 8 Monaten.