Anschliessend verweigerte er jedoch jegliche Kooperation, indem er die Aussagen zur Sache verweigerte, weshalb weitere Ermittlungen erforderlich waren. Mithin hat sein Geständnis die Strafuntersuchung weder erheblich vereinfacht noch beschleunigt. Sodann kann beim Beschuldigten weder auf eine nachhaltige Einsicht noch eine aufrichtige Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, geschlossen werden. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollständig geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen Anlass.