4.5. Aufgrund der Täterkomponente würde sich keine Anpassung des Strafmasses ergeben, da sich diese vorliegend neutral auswirkt: Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Vorstrafen auf. Auch im Ausland ist der Beschuldigte – soweit ersichtlich – strafrechtlich nicht registriert. Die Vorstrafenlosigkeit hat allerdings als Normalfall zu gelten und ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte hat zwar hinsichtlich zweier Einbrüche anlässlich der vorläufigen Festnahme ein Geständnis abgelegt. Anschliessend verweigerte er jedoch jegliche Kooperation, indem er die Aussagen zur Sache verweigerte, weshalb weitere Ermittlungen erforderlich waren.