An sich wäre die Einsatzstrafe von 12 Monaten für den bandenmässigen Diebstahl aufgrund der weiteren Straftaten (Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche), für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angemessen zu erhöhen bzw. es wäre – dort wo dies bei konkreter Betrachtung aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens und der Zweckmässigkeit möglich wäre – zusätzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Dies kann jedoch unterbleiben, da bereits für den bandenmässigen Diebstahl eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten auszusprechen wäre, was – bei neutral zu berücksichtigender Täterkomponente (siehe dazu sogleich)