4.4. An sich wäre die Einsatzstrafe von 12 Monaten für den bandenmässigen Diebstahl aufgrund der weiteren Straftaten (Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche), für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angemessen zu erhöhen bzw. es wäre – dort wo dies bei konkreter Betrachtung aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens und der Zweckmässigkeit möglich wäre – zusätzlich eine Geldstrafe auszusprechen.