Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, fremdes Eigentum und Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten (BGE 117 IV 112 E.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Verschuldenserhöhend ist schliesslich der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zur Deliktsbegehung in die Schweiz eingereist ist (BGE 143 IV 145 E. 8.3.2). Insgesamt ist in Bezug auf den bandenmässigen Diebstahl von einem noch knapp leichten Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu - 11 -