Dass der Beschuldigte aus rein monetären Beweggründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und wird vorliegend durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Dieses Motiv darf deshalb nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundegerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügt hat, aus. Gemäss eigenen Aussagen hatte der Beschuldigte zwei Arbeitsstellen, mit denen er ein Einkommen von Euro 1'000.00 erwirtschaften konnte.