Die psychischen Folgen der Einbrüche für die Betroffenen und die damit verbundene Verletzung der Privatsphäre der Geschädigten ist jedem Einbruchsdiebstahl immanent, jedoch primär eine Folge des Hausfriedensbruchs und damit nicht bei der Beurteilung des Diebstahls zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Dasselbe gilt auch für die begangenen Sachbeschädigungen, welche durch die in diesem Zusammenhang auszusprechenden Strafen abgegolten werden. Beim (bandenmässigen) Diebstahl dürfen sie nicht nochmals berücksichtigt werden.