Angesichts des gezielten Vorgehens innerhalb der Tatnacht sowie der dafür mitgebrachten Ausrüstung (Werkzeug) ist von einem gewissen Planungs- und Organisationsgrad und damit von keiner unerheblichen Gefährlichkeit auszugehen. Dennoch ist das Ausmass des bandenmässigen Handelns nicht über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes hinausgegangen. Dass der Beschuldigte innerhalb der Bande eine führende Rolle innehatte oder die treibende Kraft war, ist nicht ersichtlich, unter verschuldensrelevanten Aspekten jedoch nicht relevant, denn das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstands ist nicht verschuldensmindernd, sondern neutral zu werten.