Die drei versuchten Diebstähle scheiterten zumeist daran, dass die Bewohner der Liegenschaften auf die Einbrecher aufmerksam wurden und nicht daran, dass kein Deliktsgut aufzufinden war. Beim bandenmässigen Diebstahl ist der massgebliche Deliktsbetrag der vollendeten Diebstähle verschuldensmässig denn auch nicht wesentlich relevanter als der Deliktsbetrag, der sich aus den versuchten Diebstählen ergibt (vgl. für den gewerbsmässigen Diebstahl Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). Bei einem massgeblichen Deliktsbetrag von mehreren Hundert bis mehreren Tausend Franken innerhalb einer Nacht ist von einer relevanten deliktischen Tätigkeit aus zu gehen.